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Mittwoch, 23 Mai 2012

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Tod des Mieters bedeutet nicht Ende des Mietvertrages!

Fortsetzung mit Ehegatten oder Kindern möglich

 

Der Tod eines Menschen bedeutet für seine Angehörigen nicht nur einen schmerzhaften Verlust. Außerdem kommt meist eine Menge bürokratischer Aufwand auf sie zu. So stehen die Hinterbliebenen auch vor der Frage, was mit der Wohnung des Verstorbenen geschehen soll. "Der Tod eines Mieters beendet den Mietvertrag nicht automatisch", betont die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Hat der Verstorbene zum Beispiel mit seinem Ehepartner zusammengelebt, wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Gatten weitergeführt. Dann bleibt alles beim Alten. Ob der Ehepartner den Mietvertrag mitunterschrieben hatte, spielt dabei praktisch keine große Rolle. Denn nun tritt er automatisch in das Mietverhältnis ein. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses aber auch abgelehnt werden.

Für Kinder oder andere Personen, die mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben, gelten grundsätzlich dieselben Regeln. Wenn die Hinterbliebenen ausziehen möchten, können sie dies tun. Führt niemand den Mietvertrag fort, geht er auf die Erben über. Dann müssen die Erben für die Mietzahlungen und sonstigen Forderungen haften. Dies lässt sich nur vermeiden, indem sie die Erbschaft ausschlagen. Ansonsten sollten sie sofort den Mietvertrag kündigen – außer, sie möchten in die Wohnung einziehen. Allerdings steht auch dem Vermieter das Recht zu, den Vertrag zu kündigen.
Oft bringt der Tod des Mieters den Vermieter in eine missliche Lage. Jegliches Warten geht auf seine Kosten. Bei der Schadensbegrenzung kann eine Nachlasspflegschaft helfen, die beim Nachlassgericht zu beantragen ist. Die Aufgabe eines Nachlasspflegers ist, die Erben zu ermitteln und für die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses zu sorgen.

Für Mieter und Vermieter bietet www.das-rechtsportal.de hilfreiche Informationen und Musterschreiben.

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