Seitdem 2009 die Abgeltungssteuer eingeführt wurde, spielt das Thema Kapitalerträge bei der Prüfung des Steuerbescheids meist keine Rolle mehr. Selbst Anleger verwenden darauf in der Regel keinen Gedanken. Ihre Überlegung: Da pauschal 25 Prozent der Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne direkt von den Banken ans Finanzamt fließen und auch Werbungskosten nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, steht die Höhe der Abgabe schon längst und unwiderruflich fest.
Doch dieses Vorgehen ist leichtfertig und kann eine stattliche Summe Geld kosten. Denn trotz Abgeltungssteuer lohnt es sich für viele Anleger, den Steuerbescheid, der oft in diesen Tagen im Briefkasten landet, genau unter die Lupe zu nehmen. Nicht selten gibt es nämlich auch für 2010 noch Korrekturbedarf bei den Abgaben auf Kapitalerträge.
Beispielsweise kann es im vergangenen Jahr Probleme mit den erteilten Freistellungsaufträgen gegeben haben, die erst bei der Prüfung des Steuerbescheids auffallen. Grundsätzlich gilt für Ehepaare hier eine steuerfreie Pauschale von 1602 Euro, die auf mehrere Banken verteilt werden kann. Bei Alleinstehenden ist der Betrag halb so hoch. Doch oft wird die Höhe des erteilten Freistellungsauftrages gar nicht komplett ausgenutzt. Schließlich ist die Höhe von Zinsen, Dividenden oder ganz besonders Kursgewinnen am Jahresanfang – wenn die Aufträge in der Regel erteilt werden – nicht vorhersehbar. Wer seine Erträge bei einer Bank überschätzt hat, kann den dort nicht ausgenutzten Freistellungsbetrag nun mit Hilfe des Einspruchs gegen den Steuerbescheid faktisch auf die bei anderen Instituten eingefahrenen und versteuerten Gewinne übertragen. Als Ergebnis gibt es Geld vom Finanzamt zurück.
Auch wer 2010 ganz vergessen hat, ausreichende Freistellungsaufträge zu erteilen, kann diesen Fehler jetzt noch ausbügeln. Zudem sollten alle, die einen Steuersatz von weniger als 25 Prozent haben, beim Finanzamt zu viel gezahlte Beträge geltend machen. Voraussetzung: Die betroffenen Bundesbürger müssen in der Anlage KAP der Einkommenssteuererklärung sämtliche Kapitalerträge sowie die bereits gezahlte Abgeltungsteuer auflisten.
Ebenfalls lohnen kann für Anleger die Prüfung, welche aktuellen Verfahren vor den Finanzgerichten zusätzliche Vorteile versprechen. Um davon profitieren zu können, muss der Fiskus das Verfahren entweder von sich aus offen halten oder der Steuerzahler legt Einspruch gegen den Bescheid ein:
- Beispielsweise laufen zwei Musterverfahren gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen, vor dem Finanzgericht Münster (Az. 6 K 607/11) und vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 9 K 1637/10). Anleger, die von einem positiven Ausgang profitieren wollen, müssen alle Kostenpunkte auflisten, den Steuerfall durch einen Einspruch gegen den Bescheid offen halten und Quittungen und sonstige Ausgabebelege aufheben.
- Käufer von Anleihen können von einem weiteren Verfahren vor dem Finanzgericht Münster profitieren (Az. 2 K 3644/10). Stückzinsen sind nämlich aktuell auch dann zu versteuern, wenn sie von Anleihen stammen, die bis Ende 2008 – also vor Einführung der Abgeltungssteuer – erworben wurden. Viele Experten sehen darin einen Verstoß gegen den Bestands-und Vertrauensschutz des alten Rechtes.
- Ein Blick auf die offenen Verfahren lohnt auch für alle, die in etwas risikoreichere Anlagen wie Optionsscheine sowie Kauf- oder Verkaufsoptionen investieren. Verfallen diese nämlich wertlos, stuft das Finanzamt das Minus als steuerlich irrelevant ein. Der Verlust darf also nicht mit gleichzeitigen oder künftigen Profiten verrechnet werden. Da vergleichbare Gewinne voll zu versteuern sind, beklagen viele Anleger eine rechtswidrige Ungleichbehandlung. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden (Az. IX R 12/11; IX R 50/09).
- Überweist das Finanzamt Steuererstattungen so spät, dass Zinsen fällig werden, wird darauf Abgeltungsteuer fällig. Ob das erlaubt ist, klärt ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. VIII R 1/11).
- Sogar vor dem Bundesverfassungsgericht wird ein weiterer steuerlicher Streitfall verhandelt (Az. 1 BvR 1432/10). Dabei geht es darum, ob die bis zum Tod des Erblassers angefallenen Zinsen doppelt mit Erbschaft- und Abgeltungsteuer belastet werden dürfen. Zum einen zählen die bis zum Todestag aufgelaufenen Zinsen nämlich zum geerbten Vermögen. Zum anderen unterliegt der Kapitalertrag bei der Auszahlung der Zinsgewinne später trotzdem in voller Höhe der Abgeltungssteuer. Auch hier sollten Betroffene ihren Steuerbescheid mit einem Verweis auf das anstehende Urteil offen halten.










