Aufwand für Grundstückserwerb nicht immer Werbungskosten
Scheitert der Kauf eines Grundstücks, kann der dabei entstandene finanzielle Aufwand vom Käufer nicht steuerentlastend geltend gemacht werden. Die Absicht des Käufers, das Grundstück zu vermieten, wenn der Kauf geklappt hätte, ändert daran nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse AG, einer Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, nichts. Das ergibt sich aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 2010, Az. IX R37/09.
In dem entschiedenen Fall war über das Vermögen des Verkäufers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Einem mit ihm bereits vertraglich vereinbarten Verkauf eines Grundstücks versagte der Insolvenzverwalter die Zustimmung. Der Verkauf konnte daher nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Der Käufer machte daraufhin ihm bereits entstandene Kosten etwa für den Notar als Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung geltend, da er das gekaufte Grundstück vermieten wollte.
Laut BFH können Werbungskosten grundsätzlich abgesetzt werden, auch bevor Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung entstehen, sofern zwischen dem Aufwand und den zukünftigen Einnahmen ein ausreichend enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Im Urteilsfall fehle jedoch dieser Zusammenhang. Die geltend gemachten Kosten gehörten zu den Anschaffungskosten und wären daher nur über die Abschreibung – Absetzung für Abnutzung – absetzbar. Das sei aber im entschiedenen Fall nicht möglich, da der Käufer Grund und Boden erworben habe, und der unterliege grundsätzlich keiner Abnutzung.
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