Doppelte Zuschüsse für vermögenswirksame Leistungen
In kaum einem anderen Bereich sind die Chancen auf finanzielle Unterstützung für Anleger so gut und so kalkulierbar wie bei vermögenswirksamen Leistungen (VL). Vor allem in Zeiten, in denen viele Bundesbürger die Risiken bei der Anlage reduzieren wollen, kommt diese Unterstützung gerade recht. Schließlich sorgen die Zuschüsse für einen erheblichen Zusatzertrag.
Voraussetzung für die Zuschüsse ist, dass der für Arbeitnehmer, Beamte oder Auszubildende geltende Tarifvertrag vermögenswirksame Leistungen vorsieht. Das ist in der Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse, für die Tarifverträge gelten, der Fall. Dann muss der Bundesbürger nur noch einen entsprechenden VL-Vertrag abschließen, um diese Chance zu nutzen. Im Ergebnis bekommt er dann häufig einen Zuschuss vom Arbeitgeber und – wenn der Anleger unter bestimmten Einkommensgrenzen liegt –zudem einen Spar-Bonus aus den öffentlichen Kassen.
Gefördert werden auf diese Weise Bausparverträge, Bank- oder Aktienfondssparpläne sowie die betriebliche Altersvorsorge. Sechs Jahre lang muss der Anleger in solche Verträge Geld einzahlen. Nach einer anschließenden Sperrfrist – von in der Regel höchstens einem Jahr – kann der VL-Sparer frei über das angesparte Geld und die kassierten Zuschüsse verfügen.
Die Höhe der staatlichen Zuschüsse ist je nach Anlageform unterschiedlich. Bei Aktienfondssparplänen überweist der Staat allen Sparern 20 Prozent auf die jährlichen Einzahlungen bis zu einer maximalen Höhe von 400 Euro. Das sind also bis zu 80 Euro im Jahr. Bedingung für den Zuschuss: Das Einkommen darf bei einer Zusammenveranlagung von Ehepaaren nicht höher sein als 40.000 Euro (Alleinstehende 20.000 Euro). Maßgebend ist dabei stets das zu versteuernde Einkommen. Von ihrem Bruttojahreslohn können Anleger also beispielsweise Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben (beziehungsweise die geltenden Pauschalen) abziehen und Alleinerziehende etwa auch noch den gesonderten Entlastungsbetrag. Da das zu versteuernde Einkommen teilweise deutlich unter dem Bruttoeinkommen liegt, sollten sich auch Anleger mit dem Thema beschäftigen, die befürchten, dass sie eigentlich etwas zu viel verdienen.
Bei Bausparverträgen liegt die Förderung bei 9 Prozent für Beiträge bis zu 470 Euro – also maximal bei 43 Euro im Jahr. In diesen Fällen darf das zu versteuernde Einkommen bei Ehepaaren nicht höher sein als 35.800 Euro pro Jahr (Alleinstehende 17.900 Euro). Zusätzlich können Sparer mit VL-Bausparverträgen auch die Wohnungsbauprämie von 8,8 Prozent der jährlichen Sparbeiträge kassieren. Bei Ehepaaren bezieht sich der Zuschuss auf bis 1.024 Euro Sparbeitrag, er kann also 90 Euro pro Jahr betragen. Bei Alleinstehenden liegt die Bemessungsgrenze für den Zuschuss bei 512 Euro, maximal fließen hier also 45 Euro vom Staat. Die Verdienstgrenze ist hier zudem etwas großzügiger gehalten. Das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Ehepaaren darf maximal 51.200 Euro betragen (Alleinstehende 25.600 Euro).
Bei ab 2009 abgeschlossenen Bausparverträgen gilt eine zusätzliche Voraussetzung für die staatliche Förderung. Diese fließt nur an den Arbeitnehmer, Beamte oder Auszubildende, wenn diese das angesparte Geld tatsächlich zum Bau oder Kauf einer Immobilie oder andere wohnungswirtschaftliche Investitionen verwenden. Wer einen Vertrag als reine Geldanlage abschließt, um die eventuell günstigeren Sparzinsen zu nutzen, geht leer aus. Eine Ausnahme von dieser Voraussetzung gibt es nur für diejenigen, die bei Abschluss des Bausparvertrages maximal 24 Jahre alt sind.
Die Arbeitnehmersparzulagen müssen jedes Jahr mit der Steuererklärung beantragt werden. Die Wohnungsbauprämie erhalten die Bundesbürger über die eigene Bausparkasse.










