Nicht nur freudig erwartete Festtage stehen unmittelbar bevor, die- je nach Standpunkt- hoch willkommene oder grausige Jahresendverjährung für viele Forderungen winkt oder droht.
Die Zeiten, zu denen die meisten Forderungen erst nach Ablauf von 30 Jahren verjährten, sind seit dem 1.01.2002 vorbei. Die komfortabel lange Verjährungsfrist gilt nur noch für wenige Ansprüche wie Herausgabeansprüche aus Eigentum oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche, z.B. aus Urteilen (Vorsicht: für die Zinsen gilt die lange Verjährungsfrist nicht!).Auch für Urteile auf wiederkehrende Leistungen und Unterhaltsleistungen gilt nicht die lange Verjährungsfrist, sondern die regelmäßige Verjährungsfrist, die nur drei Jahre beträgt. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger weiß oder wissen konnte, dass er den Anspruch hat und wer der Schuldner ist. Ein Anspruch entsteht, wenn er fällig wird. Der Anspruch aus einem Kaufvertrag wird mit Abschluss des Vertrages und Übergabe der Kaufsache fällig, der Anspruch auf Zahlung einer Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten bei Fälligkeit der drei Raten. Begann das Mietverhältnis am 1.12.2007 und waren drei Monatsmieten als Kaution vereinbart, wurde die erste Rate im Dezember 2007 fällig, dieser Anspruch verjährt mit Ablauf des 31.12.2010, die beiden weiteren Raten wurden erst im Jahr 2008 fällig und verjähren damit erst mit Ablauf des 31.12.2011, wenn der Vermieter nichts dagegen unternimmt.
Die Verjährung kann gehemmt werden, z.B. durch Verhandlungen oder durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Durch ein Anerkenntnis, eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Beantragung einer gerichtlichen Vollstreckungshandlung beginnt die Verjährung neu zu laufen.
Das Gesetz sieht für viele Ansprüche andere Verjährungsfristen vor, z.B. für Schadenersatzansprüche (zwischen 10 und 30 Jahren), für Gewährleistungsansprüche (zwischen 1 und 5 Jahren), für Ansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache 6 Monate, für wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Gewinnabschöpfung 6 Monate usw. All diese Fristen beginnen taggenau mit dem Ereignis, das die Fälligkeit auslöst, nicht erst am Jahresschluss.
Verjährung ist eine Einrede, der Schuldner muss sich also darauf berufen, das Gericht prüft nicht automatisch, ob ein Anspruch verjährt sein könnte. Es ist nicht empfehlenswert, darauf zu vertrauen, dass sich ein Schuldner nicht auf Verjährung beruft, deshalb sollten offene Ansprüche vor allem aus Verträgen zum Jahresschluss wegen möglicher Verjährung geprüft werden, eine Hemmung der Verjährung ist ohne großen Aufwand zu erreichen.










