Das Bankgeheimnis 100%ige Sicherheit?
Was Banken über ihre Kunden preisgeben dürfen?
Das Bankgeheimnis ist das oberste Gebot einer jeden Bank und bildet die Basis des gesamten Vertrauensverhältnisses zu den Kunden. Im Gegensatz zu anderen Staaten ist das deutsche Bankgeheimnis jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es wird allerdings sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung als bestehend vorausgesetzt und wegen der langen Übung seit dem Jahr 1619 als Gewohnheitsrecht anerkannt. Meist wird das Bankgeheimnis über vertragliche Regelungen garantiert. So sichern beispielsweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditinstitute zu, dass diese das Bankgeheimnis wahren. Ganz geheim bleiben die Kundendaten bei der Bank allerdings nicht, denn sie darf trotz Bankgeheimnis Daten weitergeben: So werden Informationen beispielsweise an die Schufa weitergeleitet, vorausgesetzt, der Kunde hat einer sogenannten Schufa-Klausel zugestimmt. Zum anderen müssen Bankmitarbeiter wahrheitsgemäße Aussagen machen, wenn Behörden im Hinblick auf eine Strafverfolgung Daten benötigen. Konkret: Wenn ein Steuerstrafverfahren oder ein anderes Strafverfahren gegen den Kunden eröffnet wurde, sind die Bankmitarbeiter zur Aussage vor der Staatsanwaltschaft verpflichtet. Auch im regulären Besteuerungsverfahren können die Finanzämter die Bank zur Auskunft über Kontostand und Zahlungsvorgänge ersuchen, wenn sie keine andere Möglichkeit haben, die zur Berechnung der Steuern erforderlichen Informationen zu bekommen. Seit 1999 gilt mit dem Steuerentlastungsgesetz für Banken zudem eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt: Kreditinstitute müssen nun angeben, wie hoch der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag war. Auch die BAföG-Ämter haben Einsicht in diese Daten ihrer Begünstigten, um BAföG-Anträge hinsichtlich falscher Angaben zu überprüfen (§ 41 Abs. 4 BAföG). Gleiches gilt für die Arbeitsagenturen. Stirbt ein Bankkunde, ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Erbschaftsteuerstelle des Finanzamtes das für den Erblasser verwaltete Vermögen anzuzeigen (§ 33 ErbStG).
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