Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch/ Erlaubte Lügen
„Hast Du einen Freund? Nimmst Du die Pille?“ Es ist Geschmackssache, ob man eine 16- jährige Bewerberin für einen Ausbildungsplatz als Rechtsanwaltsfachangestellte duzt. Der Inhalt der nachfolgenden Fragen hat aber mit Geschmack sicher nichts mehr zu tun. Falls sich ein Kollege hier wieder erkennt: jede Ähnlichkeit mit noch lebenden und praktizierenden Personen ist rein zufällig.Natürlich interessiert es den Arbeitgeber brennend, wie die Familienplanung der künftigen Arbeitnehmerin aussieht; eine Schwangerschaft kostet trotz Absicherung über Versicherungen Geld und Zeit. Wer stellt eine Frau mit Kinderwunsch oder eine Schwangere im Bewusstsein, dass sie demnächst für längere Zeit ausfällt, ein?
Schwangerschaft/ Kinderwunsch
Deshalb sind Fragen nach der sexuellen Ausrichtung und der Familienplanung generell unzulässig, der Bewerber/ die Bewerberin darf die Beantwortung solcher Fragen verweigern oder, wenn er/sie den Eindruck hat, dass Schweigen die Chance auf den Job minimiert, auch lügen. Die Lüge in diesem Bereich berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung. Eine Stewardess darf, auch wenn sie im vierten Monat schwanger ist (und ab dem dritten Monat ein Flugverbot gilt), beim Vorstellungsgespräch die Frage nach der Schwangerschaft falsch beantworten. Das gleiche gilt für ebenfalls unzulässige Fragen nach der politischen Meinung, der Gewerkschaftszugehörigkeit, der Ausbildung und dem Beruf des Lebenspartners und der finanziellen Situation des Bewerbers und für die Frage an den männlichen Bewerber, ob er im Falle eines Falles Elternzeit beanspruchen würde.
Alter
Unzulässig geworden sein dürfte die Frage nach dem Alter des Bewerbers. Ein höchstrichterliches Urteil zu dieser Frage gibt es noch nicht, die Richtlinie 78/2000/EWG hat aber schon, tatkräftig unterstützt vom Europäischen Gerichtshof, die durch § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verursachte Verkürzung von Kündigungsfristen zu Fall gebracht – ich würde es also nicht darauf ankommen lassen.
Ausländer
Zulässig sind alle Fragen, die in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Bei Nicht- EU- Ausländern ist die Frage nach Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis natürlich erlaubt, außerdem die Frage, wie lange sich der Bewerber schon in Deutschland aufhält. Bisher wird auch die Frage nach der Nationalität generell für zulässig gehalten.
Schwerbehinderung/ Krankheit
Die Frage nach einer Schwerbehinderung muss wegen der mit der Schwerbehinderung verbundenen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers nach SGB IX wahrheitsgemäß beantwortet werden, sonst droht eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung. Diese vom Bundesarbeitsgericht am 3.12.1998 bestätigte These ist in dieser Absolutheit nicht mehr haltbar. Im Lichte des europäischen arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbotes dürfte die falsche Beantwortung dieser Frage nur dann zulässig sein, wenn die Behinderung sich direkt auf die auszuübende Tätigkeit auswirkt. Bloße Leistungseinschränkungen zählen hier aber nicht. Ein wegen eines chronischen Lungenleidens Schwerbehinderter, der sich auf eine Stelle bewirbt, für die er Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten nachweisen muss, darf nicht lügen, ebenso wenig ein (künftiger)Lagerarbeiter, der wegen eines Rückenleidens schwerbehindert ist, wenn mit der künftigen Tätigkeit das Heben von schweren Lasten verbunden ist, oder der aus dem gleichen Grund schwerbehinderte künftige Kraftfahrer im Fernverkehr, der wegen seiner Behinderung nicht länger als eine Stunde sitzen kann.
Die Frage nach chronischen Erkrankungen (ohne Schwerbehinderung), durch die die Tauglichkeit für die vorgesehene Tätigkeit eingeschränkt ist, ist auch zulässig und muss wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Ausbildung/ Vorstrafen
Alle Fragen nach Ausbildung und Fortbildung und beruflichem Werdegang sind zulässig, wer hier lügt, macht unangenehme Bekanntschaft mit dem Strafrecht, das Erschleichen einer Stelle mit falschen Angaben zur Ausbildung oder gefälschten Zeugnissen ist Betrug. Fragen nach Vorstrafen müssen dann richtig beantwortet werden, wenn die Vorstrafe die zu leistende Arbeit beeinträchtigen könnte (z.B. der wegen Untreue verurteilte Kassier oder Anlageberater oder Rechtsanwalt, der wegen Diebstahl verurteilte Lagermitarbeiter, der wegen Urkundenfälschung verurteilte Buchhalter usw). Die gleichen Grundsatze gelten für Fragen nach schwebenden Ermittlungsverfahren wegen eines im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit erheblichen Delikts.
Letzter Verdienst
Fragen nach dem letzten Verdienst sind unzulässig, wenn die bisherige Vergütung für die Stelle keine Aussagekraft hat. Fragen nach den Gehaltsvorstllungen des Bewerbers sind immer zulässig.
Fragen, die man im eigenen Interesse richtig beantwortet
Wahr beantwortet werden müssen Fragen nach im Kalenderjahr vom bisherigen Arbeitgeber bereits gewährten Urlaub, nach Wettbewerbsbeschränkungen, nach bestehenden betrieblichen Altersversorgungen, bisher auch nach Ableistung des Wehrdienstes, Wehrpflicht und Wehrtauglichkeit, wobei diese Fragen nach der Reform der Bundeswehr in Bedeutungslosigkeit versinken dürften.










